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Deutsche Grundgesetze und Verfassungen - Multiple Choice

In der wechselvollen Geschichte Deutschlands wurde eine Vielzahl von Verfassungen beschlossen. Von der Verfassung, welche vom in der Frankfurter Paulskirche zusammengetretenen deutschen Parlament in der Märzrevolution beschlossen wurde, über die Verfassungen die zur Zeit der Einigungskriege von den deutschen Fürsten beschlossen wurden, der nach der Novemberrevolution von der in Weimar zusammengetretenen Deutschen Nationalversammlung 1919 beschlossenen Verfassung bis hin zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches am 23. Mai 1949 vom in Bonn tagenden Parlamentarischen Rate verabschiedet wurde und seit der Deutschen Einheit am 03. Oktober 1990 in ganz Deutschland gilt.
Wie gut kennen Sie diese Verfassungen und wie gut können Sie sie unterscheiden?
Quellen:
Paulskirchenverfassung von 1849, auf verfassungen.de
Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867, von Wikisource
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871, von Wikisource
Eine Ausgabe der Verfassung der Weimarer Republik von 1919, herausgegeben von der Reichsdruckerei 1920 zur Herausgabe an Schüler und Schülerinnen bei der Schulentlassung
Ausgabe des Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung 1993
Teilweise sind nur einzelne Paragraphen und Absätze der Artikel angegeben.
Die Sprache wurde teilweise an die heutige Rechtschreibung angepasst und es wurden Formulierungen wie "Bundesrepublik" oder "Deutsches Reich" durch Begriffe wie [Deutscher Staat] ersetzt
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Erstellt durch FSLiudger
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Letzte Aktualisierung: 12. März 2022
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Erstveröffentlichung12. März 2022
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1. Artikel 1.:
[Der Deutsche Staat] ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
2. Artikel 2. Absatz 2.:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
3. Artikel 3. Absatz 4.:
In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen [das Staatsoberhaupt] und [die Verfassung / das Grundgesetz] an erster Stelle aufzunehmen.
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
§ 14.:
In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen.
4. Artikel 4.:
Der Beaufsichtigung Seitens [des Deutschen Staates] und der Gesetzgebung [desselben] unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: [...]
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes / Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: [...]
5. Artikel 5.:
Die [Gesetzgebung des Deutschen Staates] wird ausgeübt durch [das die Bundesländer vertretende Parlament] und [das vom Deutschen Volk frei und direkt gewählte Parlament]. [...]
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
Die Bundesgesetzgebung / Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. [...]
6. Artikel 6. Absatz 1.:
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
7. Artikel 7.:
[Jedes Bundesland] kann so viele Vertreter zum [die Bundesländer vertretenden Parlament] ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht abgegebene Stimmen werden nicht gezählt.
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.
8. Artikel 8.:
[Der Deutsche Staat] hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. [...]
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. [...]
9. Artikel 9.:
Jedes Mitglied [des die Bundesländer vertretenden Parlamentes] hat das Recht, im [vom Deutschen Volk frei und direkt gewählten Parlament] zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Mehrheit [des die Bundesländer vertretenden Parlamentes] nicht angenommen worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied [beider Parlamente] sein.
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
10. Artikel 10. Absatz 2.:
Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist [der Deutsche Staat] zunächst auf seinen Anteil an den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchssteuern angewiesen.
Paulskirchenverfassung von 1849
Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
§ 49 Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchs-Steuern angewiesen.
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Level 47
12. Mär 2022
Hier können Sie die Verfassung der Weimarer Republik und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nachschlagen. (Beide Links führen zu Wikisource)