Frage | Antwort | % Korrekt |
---|---|---|
Artikel 2. Absatz 2.: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. | Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 | 67%
|
Artikel 1.: [Der Deutsche Staat] ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. | Verfassung der Weimarer Republik von 1919 | 58%
|
Artikel 4.: Der Beaufsichtigung Seitens [des Deutschen Staates] und der Gesetzgebung [desselben] unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: [...] | Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871 | 50%
|
Artikel 6. Absatz 1.: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. | Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 | 38%
|
Artikel 8.: [Der Deutsche Staat] hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. [...] | Verfassung der Weimarer Republik von 1919 | 33%
|
Artikel 9.: Jedes Mitglied [des die Bundesländer vertretenden Parlamentes] hat das Recht, im [vom Deutschen Volk frei und direkt gewählten Parlament] zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Mehrheit [des die Bundesländer vertretenden Parlamentes] nicht angenommen worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied [beider Parlamente] sein. | Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871 | 29%
|
Artikel 7.: [Jedes Bundesland] kann so viele Vertreter zum [die Bundesländer vertretenden Parlament] ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht abgegebene Stimmen werden nicht gezählt. | Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867 | 21%
|
Artikel 3. Absatz 4.: In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen [das Staatsoberhaupt] und [die Verfassung / das Grundgesetz] an erster Stelle aufzunehmen. | Paulskirchenverfassung von 1849 | 17%
|
Artikel 10. Absatz 2.: Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist [der Deutsche Staat] zunächst auf seinen Anteil an den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchssteuern angewiesen. | Paulskirchenverfassung von 1849 | 17%
|
Artikel 5.: Die [Gesetzgebung des Deutschen Staates] wird ausgeübt durch [das die Bundesländer vertretende Parlament] und [das vom Deutschen Volk frei und direkt gewählte Parlament]. [...] | Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871 | 13%
|
Copyright H Brothers Inc., 2008–2024
Kontakt | Zum Seitenanfang | Zur mobilen Version wechseln